WENN DU GESCHWIEGEN HÄTTEST.
KUNSTRECHT UND LITIGATION-PR.
Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung, Spezialist und Lehrbeauftragter für Kunstrecht, Gründer der Kanzlei Themis Rechtsanwälte
Herr Dr. Hartung, könnten Sie kurz skizzieren, wobei es beim Kunstrecht geht? Wie sehen typische Kunstrechtsfälle aus?
Im Kunstrecht geht es üblicherweise um drei große Fallgruppen. Die erste Gruppe dreht sich um Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Kunstraub der Nationalsozialisten im Dritten Reich – das Schlagwort „Raubkunst“ ist in aller Munde. Der berühmte Schwabinger Kunstfund gehört in diese Kategorie. Viele andere spektakuläre Fälle (wie z.B. auch die „Sumpflegende“ von Paul Klee im Lenbachhaus, wo ich die Landeshauptstadt München vertrete) wurden in den Medien breit diskutiert und es gibt ein großes Interesse der Öffentlichkeit daran. Dabei vertrete ich sowohl die Anspruchsteller, also die Erben von Holocaust-Opfern, als auch die in Anspruch genommenen, also Museen oder Privateigentümer.
In der zweiten Fallgruppe geht es um den Kunstmarkt und die Haftung von Händlern für Fehler in der Bewertung und Vermarktung von Kunst. Ich habe etwa den Fall des teuersten Teppichs der Welt vertreten. In diesem sehr prominenten Fall ging es um die Frage, ob ein Augsburger Auktionshaus haften muss, weil es einen sehr teuren persischen Kerman Teppich aus dem 17. Jahrhundert deutlich unter Wert verkauft hat. Der Auktionator schätzte den Teppich auf 900 Euro. Nur ein halbes Jahr später wurde er bei Christie´s für 7,2 Millionen Euro von der Prinzessin von Katar nach einer fulminanten Bieterschlacht ersteigert. Hier hat, nach Meinung der meisten Kunstrechtsexperten, weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Augsburg richtig geurteilt. Es ist offenkundig, dass auch ein Varia Auktionshaus Sorgfaltspflichten hat. Der Auktionator hat vor Gericht selbst zugegeben, dass er den Teppich nicht einschätzen konnte, dies aber meiner Mandantin nicht gesagt hat. Hier gilt eigentlich der Grundsatz des ehrbaren Kaufmanns im Handelsrecht, der seinem Kunden sagt, wenn er etwas nicht einschätzen kann. Der zuständige Richter in erster Instanz hat sich selbst für befangen erklärt, was ich aber verschwiegen habe. Die Medien haben breit über diesen außergewöhnlichen Fall berichtet, das Mitgefühl für meine Mandantin war zu Recht sehr groß. Nicht zu Unrecht war hier von Heimatjustiz die Rede.
Die dritte Fallgruppe ist die Vertretung von Sammlern in ihren Eigentumsrechten, aber auch in ihren Persönlichkeitsrechten. Um ein Beispiel zu nennen: Ein namhafter Millionär und Großunternehmer wurde von einem Galeristen über den Tisch gezogen, weil er den fünffachen Preis bezahlen musste, den das Objekt tatsächlich wert war. Natürlich hat Kunst auch einen objektiven Wert und die Preisbildung und Vermarktung muss fairen und lauteren Prinzipien folgen. Die Interessen der Käufer und Sammler müssen hier oft konsequent vertreten werden. In der Öffentlichkeit und in der Justiz scheint da manchmal der Grundsatz zu gelten: Einen Millionär darf man ja betrügen. Auch die Justiz scheint zu glauben, der sei nicht so schutzwürdig. Dabei liegt hier eine klare Sittenwidrigkeit wegen Wuchers vor.
Die Eigentumsrechte vieler Sammler sind insbesondere auch durch das neue Kulturgutschutzgesetz bedroht. Ein typisches Beispiel ist die Sammlung Economou, dessen Fall ich noch nach dem alten Gesetz erfolgreich vertreten habe. Der griechische Sammler Economou hat eine Reihe von Druckgrafiken von Otto Dix gekauft. Das Land Berlin und auch das Land Bayern wollten die Sammlung auf die Liste national wertvoller Kulturgüter setzen. Wir haben daraufhin die Zuständigkeit nach Frankfurt verlegt. In Frankfurt wurde die Sammlung dem Sachverständigengremium des Landes Hessen vorgestellt. Nicht ein einziges Werk ist dort in die Liste aufgenommen worden. Es ist manchmal eine hochpolitische aber auch subjektive Frage, wie im Kunstrecht entschieden wird: Was ist denn bitte national wertvoll? Jeder Experte wird ihnen da eine andere Antwort geben.
Was bedeutet das denn konkret für Sammler?
Es gibt eine Liste national wertvoller Kulturgüter, die von jedem Bundesland geführt wird. Werke, die auf dieser Liste stehen, dürfen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde ausgeführt werden. Das ist eine Inhalts- und Schrankenbeschränkung des Eigentums. Die Sammler dürfen nicht mehr mit ihrem Eigentum verfahren, wie sie wollen. Im neuen Kulturgutschutzgesetz sind die Barrieren noch viel höher. Es besteht leicht die Gefahr, dass man als Sammler wie ein Hehler oder Dieb behandelt wird, sobald man nämlich einst abhanden gekommene Kulturgüter in Verkehr bringt. Das kann sehr schnell passieren.
Warum sind Kunstrechtsfälle oft so spektakulär und ziehen ein so starkes öffentliches Interesse auf sich?
Diese Fälle haben diese süffige Mischung, für die sich viele Leser interessieren. Es geht um das Dritte Reich, es geht um schöne Bilder, es geht um interessante Protagonisten. Und natürlich geht es auch – was schrecklich ist – um den Holocaust. Ich vertrete oft Fälle, die mich sehr betroffen machen, wie etwa den von Robert Graetz, der im Konzentrationslager ermordet wurde. Ich vertrete aktuell seinen Erben und verklage in Frankfurt die Familie, die eines seiner Bilder hat – einen Pechstein. Das Landgericht Frankfurt hat in erster Instanz entschieden, dass der Herausgabeanspruch verjährt sei. Ich bin ehrlich gesagt entsetzt darüber und hoffe, dass wir in nächster Instanz hier Rechtsklarheit bekommen. An der Verjährung darf der Herausgabeanspruch nicht scheitern.
Wie kann man in solchen Fällen Litigation-PR einsetzen und welche Rolle spielt sie in Ihrer Arbeit?
Sie spielt eine sehr große Rolle. Für die Anspruchsteller ist professionelle Litigation-PR deswegen interessant, weil man damit besser den öffentlichen Druck kanalisieren und die Fakten richtig darstellen kann.
Aber auch für die in Anspruch genommenen ist Litigation PR sehr wichtig, da es hier um ihre Reputation geht. In vielen Fällen wird Raubkunst behauptet, wo gar keine Raubkunst vorliegt. Dabei geht es in der Regel immer nur um Geld. Nach meiner Erfahrung nutzt man gerne die NS-Verbindung und die Nebelschwaden des Holocaust, um finanzielle Interessen zu verfolgen. Oft stürzen solche Fälle in sich zusammen: Es war gar keine Raubkunst, oder die Anspruchsteller waren gar keine Erben. Norman Finkelstein hat das einmal sehr zugespitzt mit dem Wort Holocaust-Industrie beschrieben. Gerade in den USA ist hier eine spezialisierte Anwaltsindustrie entstanden. Sie profitiert von prozentualen Erfolgsbeteiligungen, die in Amerika bis zu 50% des Gegenstandswertes gehen können. Nur als Beispiel: „Woman in Gold“, das Prachtwerk des Belvedere von Klimt, hat bei Christie’s 120 Mio. Dollar erzielt.
Schauen wir uns doch einen der spektakulärsten Kunstrechtsfall in Deutschland etwas näher an. Sie kämpften ja auf der Seite von Cornelius Gurlitt im sogenannten Schwabinger Kunstfund. Können Sie kurz schildern, worum es dabei ging.
Der Fall begann damit, dass Cornelius Gurlitt vom Zoll angehalten wurde mit 9.000,- € in der Tasche im Zug von Zürich nach München. Er wurde daraufhin verdächtigt, dass er im großen Stil mit Kunst handele, Einfuhrumsatzsteuer hinterziehe – also Zolldelikte begehe. Man hat auf dieser Verdachtsgrundlage seine gesamte Kunstsammlung in Schwabing beschlagnahmt. Man hat ihm dabei keine Hehlerei vorgeworfen, sondern Steuerhinterziehung, konkret der Einfuhrumsatzsteuer (Zoll). Die Beschlagnahmung war also extrem fragwürdig. Die Bilder hatten als Beweismittel dabei keinerlei Wert. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft Augsburg war geradezu abenteuerlich: Man dürfe eine gesamte Sammlung beschlagnahmen, wenn der dringende Tatverdacht einer Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung vorläge. Das war natürlich nicht rechtens. Die Beschlagnahme wurde dann auch sehr schnell nach der Verfahrensvereinbarung aufgehoben.
Wir haben diese Verfahrensvereinbarung nach Gesprächen auf höchster Ebene mit dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Sie erlaubte eine gesichtswahrende Provenienzforschung für die deutschen Behörden, die natürlich zuvor keinerlei Rechtsgrundlage hatte. Gurlitt hat darin zugestimmt, dass ein Jahr lang öffentlich Provenienzforschung betrieben werden darf.
Hätten die Behörden ein Recht gehabt, auf den bloßen Verdacht hin, es handele sich hier um Raubkunst, die Sammlung zu beschlagnahmen?
Ein klares Nein! Ein bloßer Raubkunstverdacht reicht nicht, für eine Beschlagnahme nach 102 StPO. Man hätte nur dann beschlagnahmen dürfen, wenn konkrete Tatsachen-Hinweise für eine schwere Katalog-Straftat vorgelegen hätten. Aber es lag nichts dergleichen vor. Wenn es um Hehlerei gegangen wäre, hätten die Bilder einen Beweiswert gehabt. So handelte es sich aber nur um einen schweren und völlig unberechtigten Eingriff in Eigentumsrechte.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg war wegen der Zollkontrolle an der Grenze nach Lindau zuständig – und ist dabei völlig über das Ziel hinaus geschossen. Der normale Weg wäre hier eine Einstellung des Verfahrens gewesen. Durch das Durchstechen der Information an den Focus wurde das Thema dann der Weltöffentlichkeit bekannt. In dem Focus-Bericht standen zwar ziemlich viele Fehlinformationen. Aber eines muss man den Medien zu Gute halten: Die Öffentlichkeit konnte auf diese Weise staatliches Fehlverhalten korrigieren.
Sie haben die offensive Kommunikationspolitik in diesem Fall kritisiert. Wäre es angesichts dieses weltweiten Medienechos überhaupt möglich gewesen, defensiv an das Thema heran zu gehen?
Ich denke, ja. Litigation-PR hat hier viele Fehler gemacht. Herr Gurlitt hat sich, wie ja auch in seiner zurückgezogenen Lebensführung manifest war, eine stille Vertretung gewünscht. Die Kommunikation kann, und das zeigt das Beispiel, durch allzu offensives Vorgehen in massiven Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten kommen. Die Medien haben die Kommunikation als ausgebufft und gelungen gefeiert. Tatsächlich lief sie aber den Interessen des Mandanten diametral entgegen.
Auch handwerklich waren einige Manöver hanebüchen: Auf der einen Seite verhindern wir die Veröffentlichung der Schwabinger Sammlung durch die BILD Zeitung erfolgreich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, gleichzeitig wird aber die streng vertrauliche Liste der von uns gesicherten Salzburger Sammlung an die Süddeutsche durchgestochen. Das wirkt nicht sehr professionell. Auch verhandlungstechnisch lief dadurch vieles unglücklich. Die Medien wurden beispielsweise über geheime Gespräche mit den Behörden informiert und gerierten sich, als ob sie mit am Verhandlungstisch sitzen würden. Ich hatte den Eindruck, dass die Medien versuchten, mir vorzuschreiben, wie ich den Fall zu verhandeln habe und welche Schlagzeilen sie dann daraus schreiben möchten. Das finde ich unglaublich. Das kann nicht im Interesse des Mandanten sein. Es geht bei solchen Auseinandersetzungen nicht um die Interessen der Öffentlichkeit, sondern der Parteien, die hochsensible und belastende Themen gemeinsam, fair und gerecht lösen möchten. Nicht die Medien oder Öffentlichkeit entscheiden Fall, sondern die Parteien. Oft werden hier ja zu schnell falsche Vorurteile gefällt: Der Anspruchsteller ist der Gute und der Inanspruchgenommene der Böse – um es noch schmeichelhaft zu formulieren, nachdem die Sammlung Gurlitt als „Nazischatz“ bezeichnet worden war.
Es geht heute um die Interessen von zwei in der Regel unschuldige Parteien, die beide nichts mit dem Holocaust zu tun hatten. Zumal in diesem speziellen Fall man ja nicht einmal von Raubkunst reden konnte – das war einer der Irrtümer, den die Bundesregierung und die Medien immer weiter verbreitet haben. Die Sammlung Gurlitt bestand ja im wesentlichen ausseinem legitimen Privateigentum, das keinem etwas angeht. Im Übrigen bestand sie wenn überhaupt aus über 382 Exponaten entarteter Kunst, für die es nach ganz allgemeiner Meinung keinen Rückgabeanspruch gibt. Hier wurden mir von vielen Museen daher auch Rückkaufsangebote unterbreitet.
Können Sie den Unterschied noch einmal deutlich machen?
Bei Entarteter Kunst handelt es sich um Kunst, die die Nazis aus den eigenen deutschen Museen beschlagnahmt und an Kunsthändler wie Dr. Hildebrandt Gurlitt, dem Vater meines ehemaligen Mandanten, zu Spottpreisen verschleudert haben. Das kann man im Detail in der sogenannten Fischerlste nachlesen. Es wurde dabei ja nicht die Eigentümer verfolgt, sondern die Kunst als solche. Im Grunde hat sich das Deutsche Reich dadurch selbst bestohlen. Das ist ein Riesenunterschied zur Raubkunst – die es ja auch gab – also Beschlagnahmen bei jüdischen Sammlern. In der Berichterstattung zur Causa Gurlitt wurde oft auch ein dritter, Begriff falsch verwendet: Beutekunst. Dabei handelt es sich um staatlichen Kunstraub, etwa in den Museen des besetzten Russland oder Frankreich. Das ist ein völkerrechtlicher Begriff, der als Kriegsverbrechen gebrandmarkt wurde. Raubkunst ist ein Verbrechen an Verfolgten. Aber noch einmal: Die Sammung Gurlitt besteht zu über 99 % aus legitimen Privateigentum. Es ist schon seltsam, dass die öffentliche Hand dies noch immer nicht akzeptiert und für eine Provenienzforschung über zwei Millionen ausgibt, um dann als Zwischenergebnis zu präsentieren, was ich schon 2014 gesagt habe: Das nur bei einem minimalen Bruchteil (laut Taskforce gerade einmal 5 Bilder) ein Raubkunstverdacht konkret bestätigt werden konnte.
Dr. Hildebrand Gurlitt, der Vater von Cornelius, war ein Kunsthändler von Adolf Hitler, der Kunst etwa in Frankreich für das Linzer Kunstmuseum der Nazis aufgekauft hat. Er hatte aber auch eine eigene Galerie betrieben, in der er eine eigene Sammlung aufgebaut hat. Viele sagen, er sei den „Deal with the Devil“ eingegangen. Aber eigentlich war er ein Beschützer und Bewahrer der Entarteten Kunst. Hildebrand Gurlitt hat ganz viele Meisterwerke des deutschen Expressionismus vor der Vernichtung gerettet. Und noch einmal: Die Sammlung Gurlitt ist eine Sammlung der Entarteten Kunst. Unter 1500 Kunstwerken sind meiner Meinung nacg maximal sieben Fälle fragwürdig. Zwei Werke hat er nach dem Krieg in gutem Glauben erworben, wobei er nicht wusste, dass es sich dabei um eine Beschlagnahme aus der Sammlung Rosenberg handelte. Das wurde in der Öffentlichkeit immer falsch dargestellt. Der einzige wirklich schwierige Fall ist der Liebermann, aus der Sammlung Friedmann – Gurlitt hätte in diesem einen Fall zumindest wissen können, dass es sich um Raubkunst handelte. Aber dennoch: Wir reden hier von maximal 7 fragwürdigen Fällen unter 1.500. Hier von einer Raubkunstsammlung zu reden ist einfach abwegig. Im Grunde genommen hat man also im Ergebnis leider ziemlich erfolgreich versucht, einen Justizskandal mit Moral zu vertuschen – und das ist wirklich perfide.
Was macht für Sie gute Litigation-PR aus und was haben Sie aus diesem spannenden Fall gelernt?
Ein Litigation-PR-Profi muss das Dreieck aus Mandant, Anwalt und Kommunikator berücksichtigen. Sie muss das Privateigentum und die Persönlichkeits- und Diskretionsinteressen des Mandanten schützen, wenn er es so will. Das klingt selbstverständlich, war aber beim Schwabinbger Kunstfund meiner Meinung nach absolut nicht der Fall.- Es ist wichtig, dass das Team harmonisch zusammen arbeitet, das keiner ausschert oder gar eigene wirtschaftliche Interessen im Umgang mit den Medien verfolgt. Aus der Perspektive von Gurlitt – und viele andere Sammler, die ich kenne, sehen das genauso – wäre eine defensive Strategie besser gewesen. Das hätte auch die Verhandlungen mit den Behörden erleichtert. Die Medien hätten sachlich informiert, dabei aber auf Schlagdistanz gehalten werden müssen. Hier wurden meiner Meinung nach massiv in die Persönlichkeitsrechte von Cornelius Gurlitt eingegriffen – ein scheuer Mensch, der im hohen Alter in die Öffentlichkeit gezerrt wurde und darüber verstarb. Hier wäre das Motto des Boethius viel eher angebracht gewesen: „Wenn Du geschwiegen hättest, wärst Du ein Philosoph geblieben.“